Aus Holzknecht

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| autor = Winfried Hofinger
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| medium = Tiroler Bauernzeitung
| texttyp = Kommentar
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| erscheinungsdatum= 2. Oktober 1986
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In der 42. Novelle zum ASVG, zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, ist vorgesehen, daß in Hinkunft die abenteuerlichen hohen Bezüge der Funktionäre der Sozialversicherungsträger keinerlei Ruhensbestimmungen mehr unterliegen. Was die Funktionäre dieser Anstalten einstreifen, steht in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit ihrer Leistung: 14mal bis zu S 40.000 - im Jahr, das ergibt pro Sitzung, bei der es natürlich auch noch Sitzungsgeld gibt, bis zu S 100.000.-. Es gibt keinen anderen so gutbezahlten Job in der ganzen Republik.
In der 42. Novelle zum ASVG, zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, ist vorgesehen, daß in Hinkunft die abenteuerlichen hohen Bezüge der Funktionäre der Sozialversicherungsträger keinerlei Ruhensbestimmungen mehr unterliegen. Was die Funktionäre dieser Anstalten einstreifen, steht in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit ihrer Leistung: 14mal bis zu S 40.000 - im Jahr, das ergibt pro Sitzung, bei der es natürlich auch noch Sitzungsgeld gibt, bis zu S 100.000.-. Es gibt keinen anderen so gutbezahlten Job in der ganzen Republik.
Weil das offenbar auch jene fühlten, die sich das Geld bewilligten und es kassierten (es sind das oft dieselben!), gab es bescheidene Ruhensbestimmungen: Wer anderswo, etwa durch ein Mandat in einer gesetzgebenden Körperschaft, reichlich belohnt war, bei dem ruhten die Pensionsansprüche als Funktionär der ASVG-Verwaltungskörper. Da diese unglaublich hohen Bezüge von "Sozial"-Versicherungsfunktionären schon nach acht (!) Dienstjahren einen Pensionsanspruch erwirkten, gab und gibt es sicher ein paar Dutzend Funktionäre, die etwa im Nationalrat sitzen, z. B. acht Jahre Obmann oder Stellvertreter einer Gebietskrankenkasse gewesen waren und die daraus wegen der bestehenden Ruhensbestimmungen keine 30.000-Schilling-Pension im Monat zusätzlich bekamen.
Weil das offenbar auch jene fühlten, die sich das Geld bewilligten und es kassierten (es sind das oft dieselben!), gab es bescheidene Ruhensbestimmungen: Wer anderswo, etwa durch ein Mandat in einer gesetzgebenden Körperschaft, reichlich belohnt war, bei dem ruhten die Pensionsansprüche als Funktionär der ASVG-Verwaltungskörper. Da diese unglaublich hohen Bezüge von "Sozial"-Versicherungsfunktionären schon nach acht (!) Dienstjahren einen Pensionsanspruch erwirkten, gab und gibt es sicher ein paar Dutzend Funktionäre, die etwa im Nationalrat sitzen, z. B. acht Jahre Obmann oder Stellvertreter einer Gebietskrankenkasse gewesen waren und die daraus wegen der bestehenden Ruhensbestimmungen keine 30.000-Schilling-Pension im Monat zusätzlich bekamen.
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Das sollte mit der 42. ASVG-Novelle anders werden. Ausgesandt und bisher nicht schamrot zurückgezogen hat diesen Gesetzesentwurf Minister Alfred Dallinger. Alles, was er bisher an diskutablen Vorschlägen auf den Tisch gelegt hat, muß sich nun durch diesen Entwurf beurteilen lassen, der den Schluß zuläßt: Er ist auch nicht besser als die anderen. Er tat bisher nur so.
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Ausgesandt und bisher nicht schamrot zurückgezogen hat diesen Gesetzesentwurf Minister Alfred Dallinger. Alles, was er bisher an diskutablen Vorschlägen auf den Tisch gelegt hat, muß sich nun durch diesen Entwurf beurteilen lassen, der den Schluß zuläßt: Er ist auch nicht besser als die anderen. Er tat bisher nur so.
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[[Kategorie:Tiroler Bauernzeitung]]
[[Kategorie:Alfred Dallinger]]
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[[Kategorie:Sozialversicherung]]
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[[Kategorie:1986]]
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Aktuelle Version vom 14:54, 23. Feb. 2014

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